Gerichtsurteile
zur Briefkasten-Norm DIN EN 13724
Ein normgerechter Briefkasten kann vom Mieter verlangt werden, so urteilte das Amtsgericht Frankfurt am 9. März 2016. Der Vermieter kann im Streitfall mit Miteigentümern sogar auf Zustimmung zu einer entsprechenden Briefkastenanlage klagen.
Dieses und weitere Gerichtsurteile in unserer Sammlung rund um die Briefkasten-Norm DIN EN 13724.
Übersicht Mieturteile
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 9. März 2016, 33 C 3463/15:
“Nur das Vorhandensein eines funktionstüchtigen Briefkastens entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von §21 Abs. 4 WEG, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat.”
Köln AP, Az. 29520/90:
“Treten durch die vom Vermieter installierte Briefkastenanlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften oden DIN-A-4-Umschlägen auf, so ist eine monatliche Minderung angemessen.”
AG Mainz, 8 C 98/96:
“Ein Briefkasten gehört zur Ausstattung einer Mietwohnung. Wenn er nur schwer zu öffnen ist und bei Regen eingelegte Post durchnässt wird, liegt ein Mangel vor, der zur Minderung in Höhe von einem Prozent des Mietzines berechtigt.”
Weiterführende Links:
Wenn Sie sich weiter zum Thema informieren möchten, nutzen Sie unsere folgende Linksammlung:
- Renz “DIN EN 13724 – eine Norm für den Briefkasten“
- Vermieter Ratgeber “Mieter haben Anspruch auf Briefkasten nach DIN-Norm“